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BFH Beschluss v. - VI R 8/22

Gesetze: FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56; FGO § 120 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Fristberechnung

Leitsatz

1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist „nicht mitgerechnet“ wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert.

2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Pro-zessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.010922.VIR8.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 344 Nr. 11
AO-StB 2022 S. 344 Nr. 11
BFH/NV 2022 S. 1190 Nr. 11
FAAAJ-22567

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