Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Art. 49 und 54 AEUV – Abzug von endgültigen Verlusten einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte – Mitgliedstaat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Besteuerungsbefugnis verzichtet hat – Vergleichbarkeit der Situationen
Leitsatz
Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine dort gebietsansässige Gesellschaft die endgültigen Verluste ihrer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte von ihrem steuerpflichtigen Gewinn nicht abziehen kann, wenn der Ansässigkeitsmitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf seine Befugnis zur Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte verzichtet hat.