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BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 11/21

Gesetze: Art 10 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 8 SG, § 17b Abs 1 S 2 GVG, § 21e GVG, § 110 StPO, § 307 StPO, § 20 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 114 Abs 2 S 1 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 72 Abs 5 WDO 2002

Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem Anfangsverdacht

Leitsatz

1. Eine Beschwerde ist auch dann rechtswirksam eingelegt, wenn sie nicht an die Kammer des (zuständigen) Truppendienstgerichts adressiert ist, deren Entscheidung angefochten wird (Aufgabe von BVerwGE 46, 259 f.).

2. Die Notfallzuständigkeit eines anderen Truppendienstgerichts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO aktualisiert sich erst, wenn kein Richter des grundsätzlich zuständigen Truppendienstgerichts nach dessen Geschäftsverteilungsplan erreichbar ist.

3. Dient die Durchsuchungsanordnung dem Nachweis mehrerer Pflichtverletzungen, ist dem bei der Frage des Anfangsverdachts und der notwendig zu durchsuchenden Gegenstände differenzierend und insbesondere verhältnismäßig Rechnung zu tragen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:100722B2WDB11.21.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-22865

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