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EuGH Urteil v. - C-120/21

Gesetze: AEUV Art 267, EUGrdRCh Art 31 Abs 2, EGRL 88/2003 Art 7, GG Art 20 Abs 3, BUrlG § 1, BUrlG § 3 Abs 1, BUrlG § 7 Abs 1, BUrlG § 7 Abs 3, BGB § 194 Abs 1, BGB § 195, BGB § 199 Abs 1, BGB § 199 Abs 4

Verjährung von Urlaubsansprüchen: Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb von drei Jahren

Leitsatz

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:718

Fundstelle(n):
BAAAJ-22885

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