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BGH Urteil v. - VIII ZR 233/21

Gesetze: § 134 BGB, § 306 BGB, § 1 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV, Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93, § 264 Nr 2 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO

Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Zulässigkeit einer klageerweiternden Anschlussberufung

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an , NJW 2022, 1935, BGHZ 232, 312; , NJW 2022, 1944; , ZIP 2022, 1494, BGHZ 233, 339 und , juris, und VIII ZR 155/21, juris).

2. Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an , NJW 2015, 2812 Rn. 28, 32 f.; , GRUR 2020, 986 Rn. 47, 62 und , NJW 2008, 1953 Rn. 26).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:310822UVIIIZR233.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-22922

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