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BFH Beschluss v. - X B 96/21

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6;

Ladungsfähige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG

Leitsatz

1. NV: Bei natürlichen Personen erfordert die ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift.

2. NV: Stellt das Gericht an die vom Kläger angegebene Adresse erfolgreich förmlich zu, kann es nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass insoweit keine ladungsfähige Anschrift vorliegt.

3. NV: Begründet das FG ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, führt allein die Darlegung, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensrüge. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegründung des Urteils beziehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.250822.XB96.21.0- !Ungültige Zeicheneinstellung -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1187 Nr. 11
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 39
UAAAJ-22977

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