Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten
Leitsatz
1. Für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen trägt der Unternehmer, der sich auf ihr Vorliegen beruft, die objektive Beweislast.
2. Ein solcher Rechtsanspruch entsteht nicht, wenn der Unternehmer Gegenstände bezieht, für die er auf eine Scheinfirma lautende Rechnungen vorlegt.