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BGH Urteil v. - KZR 111/18

Gesetze: § 19 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 4 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 5 GWB 2005, § 33a Abs 4 GWB vom , § 217 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 852 S 1 BGB

Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zinsen für einen Kartellschadensersatzanspruch als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen; Herausgabeanspruch nach Verjährungseintritt - VBL-Gegenwert III

Leitsatz

VBL-Gegenwert III

1. Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von , WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; , BGHZ 231, 179).

2. Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB.

3. Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwendung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080822UKZR111.18.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 990 Nr. 20
GAAAJ-23261

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