Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zinsen für einen Kartellschadensersatzanspruch als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen; Herausgabeanspruch nach Verjährungseintritt - VBL-Gegenwert III
Leitsatz
VBL-Gegenwert III
1. Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von , WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; , BGHZ 231, 179).
2. Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB.
3. Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwendung.