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BGH Urteil v. - VIII ZR 132/20

Gesetze: § 199 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 200 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 548 Abs 1 BGB

Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache

Leitsatz

§ 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an , BGHZ 162, 30, 37).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:310822UVIIIZR132.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3419 Nr. 47
NJW 2022 S. 8 Nr. 42
QAAAJ-23262

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