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BFH Beschluss v. - VIII B 103/21

Gesetze: EStG § 25 Abs. 4; AO § 150 Abs. 8; UStG § 18 Abs. 3; EStDV § 60 Abs. 4; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV

Leitsatz

NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Befreiungstatbestände in § 150 Abs. 8 AO, § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den in der bisherigen BFH-Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit i.S. des § 150 Abs. 8 AO und an eine unbillige Härte i.S. des § 25 Abs. 4 EStG, § 18 Abs. 3 UStG und § 60 Abs. 4 EStDV befasst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB103.21.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1282 Nr. 12
CAAAJ-23407

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