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BFH Beschluss v. - VIII B 135/21

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Verstoß gegen die Pflicht bei der Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen

Leitsatz

NV: Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB135.21.0- 3 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1301 Nr. 12
NJW 2022 S. 14 Nr. 43
PStR 2022 S. 266 Nr. 12
MAAAJ-23408

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