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BFH Beschluss v. - VIII B 65/21

Gesetze: AO § 122; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 183 Abs. 1, Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fortgeltung einer Empfangsvollmacht nach Ausscheiden eines Gesellschafters

Leitsatz

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 183 Abs. 3 AO, dass im Fall einer nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilten Empfangsvollmacht die Bekanntgabe von (geänderten) Gewinnfeststellungsbescheiden an den bestellten Bevollmächtigten nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters solange auch diesem gegenüber wirksam ist, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Empfangsbevollmächtigte die Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerruft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB65.21.0- 3 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1281 Nr. 12
NJW 2022 S. 10 Nr. 42
StBp 2023 S. 202 Nr. 6
WAAAJ-23409

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