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BFH Beschluss v. - VIII B 82/21

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; BGB §§ 133, 157; ZPO § 293

Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Rahmen der Vertragsauslegung des FG

Leitsatz

NV: Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom FG nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der —ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende— materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB82.21.0- 3 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1295 Nr. 12
TAAAJ-23410

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