Gesetze: § 9b Abs 1 S 1 WoEigG, § 9b Abs 1 S 2 WoEigG, § 18 Abs 1 WoEigG, § 263 ZPO, § 533 Nr 1 ZPO
Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter
Leitsatz
1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von , juris).
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.
3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:160922UVZR180.21.0
Fundstelle(n): DNotZ 2023 S. 267 Nr. 4 DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 43 NJW 2022 S. 3577 Nr. 49 BAAAJ-23750