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BGH Beschluss v. - VII ZB 52/21

Gesetze: § 204 Abs 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 240 S 1 ZPO vom , § 516 ZPO vom , § 518 Abs 4 ZPO vom , § 519b Abs 1 S 2 ZPO vom , § 520 Abs 1 ZPO vom , § 26 Nr 5 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 7 ZPOEG, § 26 Nr 10 ZPOEG

Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift

Leitsatz

1. Das Gericht hat im Wege freier Beweiswürdigung zu klären, ob die Berufung der Partei fristgerecht eingegangen ist. Es hat den Sachverhalt vollständig und ohne Beschränkung auf die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses zu würdigen (st. Rspr. vgl. nur , juris).

2. Die Unaufklärbarkeit des rechtzeitigen Eingangs einer formwirksamen Berufungsschrift fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, wenn das Gericht die Akten vernichtet hat, ohne dass die Voraussetzungen hierzu vorgelegen haben.

3. Ein Untätigbleiben der Parteien nach Beendigung einer gemäß § 240 ZPO a.F. eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens stellt kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 BGB dar, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben muss (Bestätigung von , NJW 2000, 132).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:290622BVIIZB52.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2022 S. 1579 Nr. 22
WM 2023 S. 1045 Nr. 21
SAAAJ-23821

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