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BFH Beschluss v. - II B 3/22 (AdV)

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 Satz 1; AO § 240; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 6 Satz 2;

Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm

Leitsatz

1. NV: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung voraus, dass ein besonderes Aussetzungs- bzw. Aufhebungsinteresse des Antragstellers besteht.

2. NV: Fehlt das besondere Interesse an der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:BA.200922.IIB3.22.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2389 Nr. 42
BB 2023 S. 101 Nr. 3
BFH/NV 2022 S. 1328 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 838
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 838
MAAAJ-23849

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