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BFH Beschluss v. - VI B 1/22

Gesetze: EStG § 33b Abs. 6; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Zur Rüge eines Verstoßes des FG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO

Leitsatz

1. NV: Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen mussten.

2. NV: Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es Tatsachen außer Acht lässt, die keiner der Beteiligten vorgetragen hat und die sich auch sonst nicht aus den Akten oder dem Lauf des Verfahrens ergeben haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIB1.22.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2389 Nr. 42
BFH/NV 2022 S. 1293 Nr. 12
JAAAJ-23850

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