Anerkennung von Aufwendungen für eine Kurreise als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise (Kur) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen ist es regelmäßig erforderlich, daß der Steuerpflichtige ein vor Antritt der Kur ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorlegt und sich am Zielort unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kurmaßnahmen unterzieht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 295 NAAAA-91496