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BGH Urteil v. - I ZR 121/21

Gesetze: § 19 Abs 1 MarkenG, § 19 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG, § 19 Abs 3 Nr 2 MarkenG, Art 8 Abs 1 EGRL 48/2004, Art 8 Abs 2 EGRL 48/2004

Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der Auskunftspflichten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen; Auskunftspflicht hinsichtlich der Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige; Anspruch auf Auskunft über den vom Besteller für eine rechtsverletzende Internetanzeige bezahlten Preis - Google-Drittauskunft

Leitsatz

Google-Drittauskunft

1. Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst.

2. Die Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige, mit denen die Internetseite des Bestellers der Anzeige aufgerufen wurde. § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann auch nicht analog auf rechtsverletzende Werbemittel angewendet werden.

3. Der Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht sich auf die Preise für rechtsverletzende Dienstleistungen, nicht jedoch auf die Preise für Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Auskunft über den Preis, den der Besteller für eine rechtsverletzende Internetanzeige bezahlt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140722UIZR121.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2434 Nr. 43
CAAAJ-23981

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