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Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bezug: BStBl 2010 I S. 810
Bezug: BStBl 2020 I S. 1048
Bezug: BStBl 2021 I S. 1821
I. Geltungsbereich
1Dieser Erlass regelt die Wertermittlung
von nach § 12 Absatz 1 bis 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie
von nach §§ 13 ff. BewG zu bewertenden wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
für Besteuerungszeitpunkte nach dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ersetzt den Erlass vom (BStBl 2010 I S. 810) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden
1. Bewertungsgrundsätze
1.1. Ansatz mit dem Nennwert
2Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen. Maßgebender Umrechnungskurs ist dabei der Briefkurs für den Tag der Steuerentstehung (, BStBl 1991 II S. 521).
1.2. Vom Nennwert abweichender Ansatz
3Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung ...