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BSG Urteil v. - B 1 KR 14/21 R

Gesetze: § 12 Abs 1 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 S 2 SGB 5, § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 112 SGB 5, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 8 Abs 5 KHEntgG, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 1 Abs 7 S 4 FPVBG 2011, § 2 Abs 2 FPVBG 2011, § 2 Abs 3 FPVBG 2011

Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Entlassung des Versicherten bei medizinischer Klärungsmöglichkeit in überschaubarem Zeitraum und Möglichkeit tatsächlicher Fortsetzung der Behandlung - Maßgeblichkeit des Wissens- und Kenntnisstands zurzeit der Entscheidung - regelmäßige Überschaubarkeit eines Zeitraums von zehn Tagen

Leitsatz

1. Versicherte dürfen aus dem Krankenhaus nicht entlassen werden, wenn - etwa durch eine medizinisch gebotene Diagnostik oder eine sonstige gebotene medizinische Intervention im weitesten Sinn - in einem überschaubaren Zeitraum a) Klarheit darüber geschaffen werden kann, ob eine Fortsetzung der stationären Behandlung medizinisch geboten ist, und b) ggf die Behandlung aus medizinischen Gründen auch tatsächlich fortgesetzt werden kann.

2. Maßgeblich dafür ist der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entlassung verfügbare Wissens- und Kenntnisstand der Krankenhausärzte.

3. In der Regel ist ein Zeitraum von zehn Tagen ab der Entscheidung über die Entlassung bis zur Fortsetzung der Behandlung noch als überschaubar anzusehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:260422UB1KR1421R0

Fundstelle(n):
MAAAJ-24111

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