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Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO bei Erteilung eines Grundlagenbescheides nach dem Schwerbehindertenrecht (Schwerbehindertenausweis);
Erteilung von Bescheinigungen für zurückliegende Zeiträume
Bezug:
1. Grundlagen für die rückwirkende Beantragung von Schwerbehindertenausweisen
Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Berlin das Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) auf Antrag des behinderten Menschen feststellen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Feststellungsinteresse besteht.
Ein besonderes Feststellungsinteresse kann nach dem u. a. durch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen, z. B. des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG, begründet werden. Dies kann der Betroffenen durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts glaubhaft machen.
Es ist dabei vorstellbar, dass Betroffene eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung über Zeiträume von mehr als zehn Jahren begehren. Ein besonderes Feststellungsinteresse für einzelne Zeiträume scheidet dann ggf. wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung der betroffenen Einkommensteuerfestsetzungen aus.