1. NV: Die Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des VEA und Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls begründen während des laufenden Asylverfahrens keinen Kindergeldanspruch einer später als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Person.
2. NV: Weder der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Unionsrecht erfordern es, Personen, denen später subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hinsichtlich der Kindergeldberechtigung während des laufenden Asylverfahrens Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichzustellen.