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BFH Urteil v. - IV R 23/19

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5; FGO § 40 Abs. 2; AO § 179; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

Leitsatz

NV: Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.280722.IVR23.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2022 S. 1325 Nr. 12
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 43
NJW 2022 S. 10 Nr. 46
StBp 2023 S. 201 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 952
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2022 S. 952
MAAAJ-24471

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