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BFH Urteil v. - IV R 89/76 BStBl 1980 II S. 94

Gesetze: EStG 1967 § 2 Abs. 5 Nr. 2

Wählt eine bei einer Betriebsaufspaltung entstandene Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 EStG 1967

Leitsatz

Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung des Wirtschaftsjahres i.S. des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1967, die zur steuerrechtlichen Wirksamkeit des Einvernehmens mit dem FA bedarf.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 94
EAAAA-91567

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