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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 1920/17

Gesetze: RennwLottG § 17 Abs. 2; AEUV Art. 56; GG Art. 12; GG Art. 3

Sportwettensteuer gilt auch für EU-ausländische Veranstalter

Leitsatz

Die Erhebung der Sportwettensteuer von einem in einen anderen Mitgliedstatt der EU ansässigen Veranstalter verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAJ-24654

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