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Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG bei gemischt genutzten Grundstücken;
Veröffentlichung der , vom – V R 1/10, vom – V R 2/10, vom – XI R 31/09, vom – V R 23/16 und vom – XI R 7/20 sowie der , BLC Baumarkt, und vom , C-332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft
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Bezug: BStBl 2008 I S. 896
Bezug: BStBl 2022 I S. 1399
1Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.
I. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte Grundstücke
2Der , BLC Baumarkt, BStBl 2022 II S. 749, entschieden, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der E...