Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige Feststellungsziele
Leitsatz
1. Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG.
2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB aus (Fortführung ; und , juris).
3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV umfasst nur Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, an denen der Emittent unmittelbar beteiligt ist. Andere Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren können aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV anzugeben sein, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.
4. Stellt das Oberlandesgericht in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz einen Prospektfehler fest, werden die übrigen Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen von weiteren Prospektfehlern geltend gemacht wird, dadurch nicht gegenstandslos.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:260722BXIZB23.20.0
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2561 Nr. 45 BB 2022 S. 2701 Nr. 47 BB 2022 S. 2708 Nr. 47 DB 2022 S. 2656 Nr. 45 NJW-RR 2022 S. 1708 Nr. 24 WM 2022 S. 2137 Nr. 44 ZIP 2022 S. 5 Nr. 44 UAAAJ-25128