Gesetze: § 61 S 1 SGB 12, § 63 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 12, § 65 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12 vom , § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 118 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 6
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen Rente
Leitsatz
1. Ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen steht einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nicht entgegen, wenn der nicht geschützte Betrag den monatlichen Bedarf nicht vollständig deckt, sondern mindert ihn in jedem Monat um diesen Betrag.
2. Vermögen aus Rentenzahlungen einer am Ende des Vormonats zugeflossenen Rente ist im Sozialhilferecht nicht unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte geschützt.