Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 78 FGO besteht nur während eines noch anhängigen finanzgerichtlichen Streitverfahrens. Entscheidungen hierüber hat im Regelfall der Senat zu treffen (Anschluss an , BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 12 f.).
2. NV: Für die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag nach Verfahrensabschluss ist grundsätzlich nicht der Spruchkörper, sondern die Gerichtsverwaltung zuständig. Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an , BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.280922.XB144.21.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2023 S. 28 Nr. 1 BFH/NV 2023 S. 28 Nr. 1 VAAAJ-25534