Ablehnungsantrag: Mindestinhalt der dienstlichen Äußerung; Rechtsschutzbedürfnis nach Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache
Leitsatz
1. NV: Wenn die nach § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch sich auf den Satz „Ich fühle mich nicht befangen“ beschränkt, steht dies einer Nichtäußerung gleich (Anschluss an , BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat muss den abgelehnten Richter in einem solchen Fall auffordern, seiner Pflicht aus § 44 Abs. 3 ZPO in ordnungsmäßiger Weise nachzukommen.
2. NV: Nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag, wenn noch weitere Verfahrensabschnitte anstehen, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt, wie z.B. ein Tatbestandsberichtigungsverfahren.
3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen im Tatbestandsberichtigungsverfahren gestellten Ablehnungsantrag fehlt, wenn der Antragsteller sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ablehnt, weil dann kein Richter für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens mehr zur Verfügung stünde (Anschluss an , FamRZ 2007, 1734).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:B.280922.XB168.21.0
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 384 Nr. 12 AO-StB 2022 S. 385 Nr. 12 BFH/NV 2023 S. 43 Nr. 1 BFH/NV 2023 S. 43 Nr. 1 FAAAJ-25535