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BFH Urteil v. - X K 5/21 (X K 2/19)

Gesetze: GVG § 198 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 2; FGO § 66 Satz 2; BGB § 291 Satz 1; ZPO § 261 Abs. 2;

Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens

Leitsatz

1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden.

2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen.

3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 31 Nr. 1
BFH/NV 2023 S. 31 Nr. 1
PAAAJ-25536

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