Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens
Leitsatz
1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden.
2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen.
3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2023 S. 31 Nr. 1 BFH/NV 2023 S. 31 Nr. 1 PAAAJ-25536