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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 41/21

Gesetze: § 68 Abs 1 BRAO, § 68 Abs 4 BRAO, § 69 Abs 1 Nr 2 BRAO, § 69 Abs 3 S 1 BRAO

Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Leitsatz

1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.

2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 Abs. 1 BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.

3. § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:120922UANWZ.BRFG.41.21.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2626 Nr. 46
NJW 2022 S. 3717 Nr. 51
NJW 2022 S. 9 Nr. 47
WM 2023 S. 1664 Nr. 35
FAAAJ-25655

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