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BGH Urteil v. - XII ZR 7/22

Gesetze: Art 1 Abs 1 EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 4 Abs 2 EGV 593/2008, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 21 EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 63 Abs 1 Buchst a EUV 1215/2012

Anspruch auf Zahlung einer Maut für Nutzung ungarischer Autobahnen gegenüber deutschem Autovermieter; internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Leitsatz

1. Die nicht vorab entrichtete ungarische Straßenmaut kann gegen einen inländischen Halter des Fahrzeugs vor den deutschen Zivilgerichten geltend gemacht werden.

2. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts verstoßen weder hinsichtlich der in § 15 Abs. 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes angeordneten alleinige Schuldnerschaft des Fahrzeughalters noch hinsichtlich der in § 7A Abs. 10 und Anlage 1 der Mautverordnung bestimmten Grundersatzmaut sowie der erhöhten Zusatzgebühr gegen den deutschen ordre public.

3. Fremdwährungsschulden sind als solche, also in fremder Währung, einzuklagen; eine auf die falsche Währung gerichtete Zahlungsklage ist abzuweisen (im Anschluss an , NJW 1980, 2017).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280922UXIIZR7.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3611 Nr. 50
NJW 2022 S. 3644 Nr. 50
RIW 2022 S. 856 Nr. 12
WM 2023 S. 1198 Nr. 24
ZIP 2022 S. 2393 Nr. 47
ZIP 2022 S. 5 Nr. 46
PAAAJ-25656

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