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BGH Beschluss v. - VI ZB 48/21

Gesetze: § 234 ZPO, § 319 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags bei versehentlicher Mitteilung einer falschen Frist

Leitsatz

1. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. , NJW 1999, 1036, juris Rn. 5 und , NJW 1990, 1797).

2. Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung ebenfalls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jedenfalls gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:200922BVIZB48.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 9 Nr. 48
NJW-RR 2022 S. 1650 Nr. 23
TAAAJ-25753

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