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BFH Urteil v. - I R 149/77 BStBl 1982 II S. 177

Gesetze: EStG § 10 dKStG 1968 § 11 Nr. 5

Bei Körperschaften erhöhen die abziehbaren Spenden einen abziehbaren Verlust

Leitsatz

Bei Kapitalgesellschaften darf der nach § 10d EStG berücksichtigungsfähige Verlust der vorhergehenden Jahre durch die in den Verlustjahren geleisteten abzugsfähigen Spenden nicht gemindert werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 177
EAAAA-91687

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