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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - L 6 P 19/16

Gesetze: § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB XI

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI scheidet aus, wenn es an der Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben fehlt, da sich diese dann nicht von der individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden lassen ( = SozR 4-3300 § 38a Nr 5 RdNr 26).

2. Das gilt insbesondere dann, wenn der Wohngruppenzuschlag für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden soll ( = BSGE 120, 271-281 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1, RdNr 29).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
MAAAJ-25900

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