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LSG Thüringen Urteil v. - L 1 U 337/19

Gesetze: § 8 Abs 1 SGB VII; § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII; § 45 Abs 1 Nr 1 SGB VII; § 46 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB VII; § 50 Abs 1 S 1 SGB V

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verschiebung der Wesensgrundlage bei einem posttraumatischen Kopfschmerz.

2. Der Anspruch auf Verletztenrente kann erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruchs aus derselben Beschäftigung beginnen.

Fundstelle(n):
VAAAJ-25910

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