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LSG Thüringen Urteil v. - L 1 U 909/21

Gesetze: § 179 Abs 1 SGG; § 579 ZPO; §§ 579ff ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zuständiges Gericht für eine Wiederaufnahmeklage ist dasjenige Gericht, das zuletzt eine Sachentscheidung getroffen hat.

2. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Wiederaufnahmeklage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, § 179 SGG iVm §§ 579 ff ZPO. Ist ein solcher nicht schlüssig dargelegt so ist die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-25913

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