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Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO
Bezug: BStBl 1982 II S. 141
Bezug: BStBl 1982 II S. 371
Bezug:
Bezug: BStBl 1977 II S. 838
Bezug: BStBl 1978 II S. 156
Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch Vollstreckungskartei Bayern, §§ 328-335 AO, insbesondere zur Behandlung der Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren). Soweit möglich, ist das maschinelle Zwangsgeldverfahren einzusetzen (vgl. Tz 1 und 12).
1. Allgemeines
Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 328 Abs. 2 AO) das wichtigste Zwangsmittel. Zwangsmaßnahmen nach § 328 AO sind keine Strafen, sondern in die Zukunft wirkende Beugemittel.
Da auf die Erfüllung von steuerlichen Verpflichtungen (z.B. Abgabe von Fragebögen zur Gewerbeanmeldung, Abgabe einer Steuererklärung) durch die Beteiligten regelmäßig nicht verzichtet werden kann, ist bei deren Nichterfüllung grundsätzlich ein Zwangsverfahren durchzuführen, wenn nicht bereits nach Aktenlage erkennbar ist, dass kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist. Nach Einf...