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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG; Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE
(2011/0502963) - (BStBl 2011 I S. 677)
Bezug: BStBl 2011 I S. 677
Bezug:
Bezug: BStBl 2022 I S. 1418
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
A. Allgemeines
1Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom wurden im Umsatzsteuergesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl L 336 vom , S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.
B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2022/1071370), BStBl 2022 I S. 1585, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“ durch die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der M...