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BGH Urteil v. - VIII ZR 307/21

Gesetze: § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 569 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 20 Abs 3 GG

(Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines Vermieters)

Leitsatz

1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung von , NZM 2022, 49 Rn. 29 ff. mwN).

2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an und , BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung von , NZM 2022, 49 Rn. 87).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:051022UVIIIZR307.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 8 Nr. 49
NJW-RR 2023 S. 20 Nr. 1
NJW-RR 2023 S. 20 Nr. 1
AAAAJ-26552

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