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BFH Urteil v. - VI R 47/79 BStBl 1983 II S. 109

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2

Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes setzt voraus, daß diese auf gewisse Dauer angelegt ist

Leitsatz

Die Gewährung eines Freibetrags nach § 33a Abs.2 EStG setzt voraus, daß die "auswärtige Unterbringung" des Kindes auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 109
CAAAA-91786

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