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BGH Urteil v. - VI ZR 68/20

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Deliktshaftung des Motorenherstellers in einem sog. Dieselfall: Arglistige Täuschung gegenüber dem Käufer eines von der Tochtergesellschaft des Motorenherstellers hergestellten Fahrzeugs

Leitsatz

Zur Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines von dessen Tochtergesellschaft hergestellten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:251022UVIZR68.20.0

Fundstelle(n):
WM 2022 S. 2395 Nr. 49
OAAAJ-26812

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