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Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - FB5.G1200-2022/001-53

Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab

(AEHmbGrStG)

Bezug: BStBl 2009 I S. 1597

Bezug: BStBl 2013 I S. 404

A. Allgemeines

I. Einführung

Mit dem Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Hamburg neu geregelt, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (HmbGVBl. S. 399). Ab dem mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den in einer Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte auf den eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.

Hintergrund ist das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom (BGBl I 2019, S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom (BGBl 2019 I S. 1875) und die Änderung von Artikel 72, 105 und 125b des Grundgesetzes vom (BGBl 2019 I S. 1546)). In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel; Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes). Von dieser Gesetzgebungskompetenz ist durch die Freie und Hansestadt Hamburg mittels des Hamburgis...

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