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BGH Beschluss v. - VI ZR 68/21

Gesetze: § 110 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 110 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 532 S 2 ZPO, § 565 S 1 ZPO, Art 9 Abs 1 EuNiederlAbk vom , Art 32 VollstrZustÜbk 2007, Art 38 VollstrZustÜbk 2007, Art 38ff VollstrZustÜbk 2007

Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren Instanz; Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich und in der Schweiz

Leitsatz

1. In einer höheren Instanz ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist.

2. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom .

3. Zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 32, 38 ff. des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:270922BVIZR68.21.1

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 49
RIW 2023 S. 162 Nr. 3
ZIP 2022 S. 2463 Nr. 48
YAAAJ-27046

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