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BSG Urteil v. - B 2 U 9/20 R

Gesetze: § 56 Abs 2 S 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 31 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 163 Halbs 1 SGG, § 170 Abs 1 S 2 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 403 ZPO, § 404a Abs 1 ZPO, § 404a Abs 3 ZPO

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit - posttraumatische Belastungsstörung - Trauma - Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang - erforderliche Klassifizierung der Gesundheitsstörungen nach etablierten Diagnosesystemen - DSM-V - ICD-10-GM - AWMF-Leitlinien - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand - allgemeiner wissenschaftlicher Konsens zum DSM-V - sozialgerichtliches Verfahren - Pflicht der Gerichte zur Prüfung der Aktualität bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - generelle Tatsachen - keine Bindungswirkung für das Revisionsgericht - Vorziehen eines nichtärztlichen Gutachtens vor einem Facharztgutachten - besonderer Begründungsbedarf - Auslegung eines Verwaltungsakts - Ablehnung einer Unfallrente - inzidente Anerkennung eines Arbeitsunfalls - Zurückverweisung

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente infolge eines Arbeitsunfalls. Strittig ist im Kern das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:280622UB2U920R0

Fundstelle(n):
AAAAJ-27067

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