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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG);
Überarbeitung des (BStBl 2017 I S. 1432)
Bezug: BStBl 2017 I S. 1432
Bezug:
Bezug:
Bezug: BStBl 2012 II S. 815
Bezug: BStBl 2002 II S. 244
Bezug: BStBl 2015 II S. 926
Bezug: BStBl 2011 II S. 30
Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben vom (BStBl 2017 I S. 1432) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2020 I S. 1512) und das Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl 2020 I S. 3096) für Veranlagungszeiträume ab 2020, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €.
2Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird außerhalb des Familienleistungsausgleichs bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklas...