Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der sogenannten I. -Gruppe auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Der Beklagte zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Genussrechte, welchen deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde lagen, wonach an die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung ausgeschüttet werden sollten (vgl. zum Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, NJW 2021, 234 Rn. 1). Die Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Jahre 2010 bis 2013 wiesen Jahresüberschüsse aus. Dementsprechend erhielt der Beklagte von der Schuldnerin am 24. September 2010 eine Basisdividende in Höhe von 752,55 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 752,55 € (insgesamt 1.505,10 €), am 25. August 2011 eine Basisdividende in Höhe von 1.110,54 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 526,70 € (insgesamt 1.637,24 €), am 26. September 2012 eine Basisdividende in Höhe von 1.128,85 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 701,86 € (insgesamt 1.830,71 €) und am 26. September 2013 eine Basisdividende in Höhe von 1.147,13 € und eine Übergewinnbeteiligung in Höhe von 1.048,87 € (insgesamt 2.196,00 €), insgesamt mithin 7.169,05 €.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:021221UIXZR112.20.0
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 11 Nr. 6 VAAAJ-27235