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EuGH Urteil v. - C-414/21

Gesetze: AEUV Art. 267, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54

Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Gründung

Leitsatz

Art. 49 AEUV steht einer nationalen Steuervorschrift nicht entgegen, nach der Wertzuwächse bei Aktien oder Gesellschaftsanteilen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nach der Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes in diesen Mitgliedstaat verbucht wurden, als aufgezeichnete, aber nicht verwirklichte Mehrwerte behandelt werden, ohne dass berücksichtigt wird, ob diese Aktien oder Anteile zu einer Verbuchung von Wertminderungen durch diese Gesellschaft zu einem Zeitpunkt geführt haben, zu dem sie in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig war.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:871

Fundstelle(n):
XAAAJ-27295

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